Leistungsnachweise

Grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen in allen Jahrgangsstufen der Werner-Egk-Grundschule

1. Allgemeine Richtlinien:

  • Zum Nachweis des Leistungsstands erbringen die SchülerInnen entsprechend der Art des Fachs in ausgewogenem Maße schriftliche, mündliche und praktische Leistungen, die gleichberechtigt und in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft die Zeugnisnote bilden.

  • Die Lehrkraft informiert das Kind darüber, dass eine Leistung erhoben wird und gibt ihm Rückmeldung.

  • Die mündliche und praktische Leistungserhebung muss mit stichpunktartig vermerktem Inhalt von der Lehrkraft festgehalten werden.

  • Bei schriftlichen Leistungsnachweisen werden Rechtschreibfehler und Ausdrucksmängel gekennzeichnet. Bewertet werden diese, außer in Deutsch/Richtig schreiben, nur dann, wenn der Sinn eines Wortes nicht mehr erkennbar ist.

  • Die Teilbereiche des Faches Deutsch werden gleichwertig gewichtet.

  • Die Probearbeiten beinhalten die vier Anforderungsniveaus (Reproduktion – Reorganisation – Transfer - Problemlösung).

  • Die Eltern bestätigen durch Unterschrift die Kenntnisnahme der bewerteten Probearbeiten ihrer Kinder, Rückgabe muss innerhalb einer Woche erfolgen.

  • Probearbeiten werden nachgeschrieben, wenn dies für die Notengebung erforderlich ist.

  • Probearbeiten werden nach Ablauf des Schuljahres weitere zwei Schuljahre aufbewahrt.

  • Diese Richtlinien sind den Eltern bekanntzugeben.

2. Richtlinien für die 4. Jahrgangsstufe:

  • Die Zahl der Proben in Jahrgangsstufe 4 bis zum Übertrittszeugnis wird von 22 auf 18 gesenkt. Die Schulen verteilen die Proben in pädagogischer Eigenverantwortung auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht (HSU). Empfohlen werden zehn Probearbeiten in Deutsch und jeweils vier in den Fächern Mathematik und HSU.

  • Die Probearbeiten sind jeweils eine Woche vorher anzukündigen.

  • Die probefreie Zeit umfasst jeweils die erste Schulwoche nach den Ferien zwischen Herbst und Pfingsten.
  • Wie bisher gilt, dass der Maßstab der Notenbildung für das Übertrittszeugnis, die Zwischen- und Jahreszeugnisse Art. 52 Abs. 3 BayEUG ist. Demnach werden die Zeugnisse unter Berücksichtigung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise erteilt.